Satzung

Interessengemeinschaft Haarener Vereine 1973 e.V.

Inhalt:

- § 1 : Name, Sitz und Vereinsabzeichen

- § 11 : Vorstand

- § 2 : Zweck und Ziele

- § 12 : Geschäftsbereich des Vorstandes

- § 3 : Gemeinnützigkeit des Vereins

- § 13 : Kassenprüfung

- § 4 : Mitgliedschaft

- § 14 : Zuwendungen bei Jubiläen und anderen Anlässen

- § 5 : Rechte und Pflichten

- § 15 : Ehrenvorsitzender/Ehrenmitglied

- § 6 : Beiträge und Geschäftsjahr

- § 16 : Auflösung der IGHV

- § 7 : Mitgliederversammlung

- § 17 : Inkrafttreten der Satzung

- § 8 : Beschlussfähigkeit

 

- § 9 : Beschlussfassung

 

- § 10 : Protokollführung

 

 

§ 1

Name, Sitz, Vereinsabzeichen

(1) Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Haarener Vereine 1973" und nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namen "Interessengemeinschaft Haarener Vereine 1973 e.V.".

(2) Sitz der IGHV ist in Aachen, Stadtbezirk Haaren.

(3) Die IGHV führt ein Vereinsabzeichen.

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§ 2

Zweck und Ziele

(1) Förderung und Pflege des Vereinslebens in Haaren.

(2) Koordination gemeinsamer Interessen und vertreten dieser gegenüber der Stadtverwaltung Aachen, insbesondere der Bezirksverwaltung Haaren sowie Kontaktpflege zu anderen Behörden und Institutionen.

(3) Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen auf örtlicher Ebene.

(4) Beratende Funktion gegenüber den angeschlossenen Vereinen.

(5) Die IGHV ist überparteilich und überkonfessionell.

(6) Betreuung der Haarbachtalhalle

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§ 3

Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine laufenden Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person oder Mitgliedsverein durch Ausgaben, die dem Zweck der IGHV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

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§ 4

Mitgliedschaft

(1) Jeder im Gebiet des Stadtbezirks Aachen-Haaren ansässige, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Verein –mit Ausnahme von politischen Gruppierungen oder Parteien- kann beim Vorstand schriftlich oder mündlich die Mitgliedschaft beantragen.

Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Die Mitgliederversammlung setzt ein Aufnahmeentgelt für neuaufzunehmende Mitglieder fest. Dieses ist spätestens zwei Monate nach der Aufnahme auf das Konto der IGHV einzuzahlen.

(2) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand,
b) durch Auflösung des Mitgliedsvereins,
c) durch Ausschluss. Dieser kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedsvereine erfolgen.
d) durch Auflösung der IGHV

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen der IGHV,
b) vereinsschädigendes Verhalten eines Mitgliedvereins oder seiner Vorstandsmitglieder,
c) Beitragsrückstand von länger als 15 Monaten.

(3) Bei Austritt oder Ausschluss eines Vereins hat dieser keine rückwirkenden oder künftigen Forderungen an die IGHV.

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§ 5

Rechte und Pflichten

(1) Den Mitgliedsvereinen steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen der IGHV teilzunehmen. Sie können Anregungen und Vorschläge in den Versammlungen unterbreiten und Anträge stellen.

(2) Die Mitgliedsvereine sind in ihrem Eigenleben frei. Ihre Eigenarten sollen erhalten bleiben und durch die IGHV gefördert werden. Sie sollten sich unterstützen bei der Planung, Gestaltung und Durchführung und dem gegenseitigen Besuch von Veranstaltungen.

(3) Jeder Mitgliedsverein verpflichtet sich, die Satzung der IGHV anzuerkennen und ist gehalten, die Beschlüsse zu akzeptieren und an der Erfüllung der Aufgaben zur Erreichung der Ziele der IGHV mitzuwirken.

 

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§ 6

Beiträge und Geschäftsjahr

(1) Die IGHV erhebt einen Mitgliedsbeitrag, der einmal jährlich zu zahlen ist.

(2) Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 7

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Vertretern der Mitgliedsvereine. Jeder Verein hat eine Stimme.

(2) Versammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von einem der Stellvertreter einberufen. Die Mitglieder sind hierzu spätestens drei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

a) mindestens jährlich einmal als Hauptversammlung
- innerhalb des ersten Quartals -

b) bei wichtigen Anlässen kann der Vorsitzende weitere
Versammlungen im Geschäftsjahr einberufen

c) bei Ausscheiden eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes
binnen drei Monaten

d) auf schriftliches Verlangen – unter Angabe des Zweckes und der
Gründe – von mindestens ¼ der Mitgliedsvereine.

(4) Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Satzungsänderung
e) Ausschluss eines Mitgliedsvereins
f) Beschlussfassung über die Auflösung der IGHV

 

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§ 8

Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, zu der mehr als die Hälfte der Mitgliedsvereine anwesend sind.

(2) Für den Fall der Beschlussfähigkeit ist –spätestens nach 10 Tagen- eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig. Ergänzungen der Tagesordnung sind zulässig.

(3) Zur Beschlussfassung über die Auflösung der IGHV ist die Anwesenheit von mindestens ¾ aller Mitgliedsvereine erforderlich.

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§ 9

Beschlussfassung

(1) Abstimmungen erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Hiervon ausgenommen sind Abstimmungen, die nach dieser Satzung einer qualifizierten Mehrheit bedürfen. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag müssen die Abstimmungen zum laufenden Tagesordnungspunkt durch Stimmzettel (geheime Wahl) erfolgen.

(2) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

(3) Jede Wahl ist geheim durchzuführen, sofern mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt oder ein Mitgliedsverein der offenen Wahl widerspricht.

(4) Bis zur Neuwahl des 1. Vorsitzenden wird von der Versammlung aus ihren Reihen ein Versammlungsleiter gewählt.

(5) Bei der Wahl gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Erhalten in einem Wahlgang zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, so erfolgt eine Stichwahl. Endet auch diese Stichwahl unentschieden, so entscheidet das Los, welches der Vorsitzende bzw. Versammlungsleiter zieht.

 

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§ 10

Protokollführung

(1) Über die in der Versammlung geführten Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(2) Das Protokoll ist den Mitgliedsvereinen und den Vorstandsmitgliedern, spätestens nach vier Wochen, zuzusenden.

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§ 11

Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
e) Beisitzer

(2) Der Vorstand i.S.d.§ 26 BGB (engerer oder geschäftsführender Vorstand) besteht aus den Vorstandsmitgliedern gemäß Abs. 1, Buchstaben a – d.

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§12

Geschäftsbereich des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist aus Mitgliedern der Haarener Vereine (Mitgliedsvereine der IGHV) für die Dauer von 3 Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Ihm obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse und die Vermögensverwaltung der IGHV.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. seines beauftragten Stellvertreters.

(3) Den Vorsitz im Vorstand führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide Vorsitzenden verhindert sein, wird der Vorsitz vom Geschäftsführer wahrgenommen.

(4) Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und die Protokolle vom Geschäftsführer (Protokollführer) und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Jeder Verein hat das Recht, die Protokolle einzusehen.

(5) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.

(6) Der Bargeldbestand der Vereinskasse soll DM 500,00 nicht überschreiten. Das Vereinsvermögen ist grundsätzlich bei Geldinstituten anzulegen.

(7) Der Schatzmeister ist ermächtigt, für die laufenden Ausgaben der IGHV einen Betrag bis zum 20fachen eines Mitgliedsbeitrages ohne Zustimmung des Vorstandes zu leisten.

(8) Zum Ende eines jeden Jahres hat der Schatzmeister einen Bericht über die Finanzlage der IGHV zu fertigen.

(9) Der Vorstand trifft sich zu mindestens vier Sitzungen pro Jahr. Die Einladungen hierzu erfolgen durch einfache Mitteilung.

(10) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Diese Ausschüsse können jederzeit wieder aufgelöst werden.

(11) Die IGHV wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten; darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

(12) Vorstandsmitglieder sowie alle übrigen Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

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§ 13

Kassenprüfung

(1) Durch zwei Kassenrevisoren, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen, sind jährlich die Kassenbücher, Rechnungsbelege und Bankauszüge zu überprüfen.

(2) Das Ergebnis dieser Prüfung ist der Jahreshauptversammlung mitzuteilen.

(3) Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, jederzeit die Kassenunterlagen einzusehen und sich von der Liquidität zu überzeugen.

 

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§ 14

Zuwendungen bei Jubiläen und anderen Anlässen

(1) Bei klassischen Jubiläen (25 – 50 – 75 – 100 – etc. Jahre) erhält der Jubiläumsverein aus der Kasse der IGHV einen Betrag.

(2) Die Höhe dieses Betrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Bei besonderen Anlässen entscheidet der Vorstand zum jeweiligen Zeitpunkt über Art und Höhe der Zuwendung.

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§ 15

Ehrenvorsitzender/Ehrenmitglied

(1) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder beschließen, dass eine natürliche Person zum Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitglied ernannt wird.

Der Ehrenvorsitzende hat, soweit er nicht zur Zeit Vorstandsmitglied im Sinne von § 11 der IGHV-Satzung ist, das Recht
a) an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen;
b) mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Ein Stimmrecht für beide Gremien steht ihm nicht zu. An allen übrigen Veranstaltungen der IGHV kann er teilnehmen.

Ein Beitrag ist nicht zu erbringen. Die Mitglieder können einem Ehrenmitglied die gleichen Rechte wie die des Ehrenvorsitzenden einräumen.

(2) Der Vorschlag zur Ernennung eines Ehrenvorsitzenden/ Ehrenmitgliedes geht vom Vorstand aus. Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffende Person sich besonders um die Ziele der IGHV verdient gemacht hat.

(3) Die Ehrung gilt grundsätzlich auf Lebenszeit. Sie kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung (3/4 Mehrheit aller Mitglieder) aberkannt werden, wenn die betreffende Person sich ehrenrührig verhält oder gröblich gegen die Zielsetzung der IGHV verstößt.

 

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§ 16

Auflösung der IGHV

(1) Die IGHV besteht, auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern nach § 4 (2) a-c, weiter. Sie muss jedoch mindestens vier aktive Mitgliedsvereine haben.

(2) Die Mitgliederversammlung kann mit Stimmenmehrheit entsprechend § 8 (3) u. 9 (2) die Auflösung der Interessengemeinschaft Haarener Vereine 1973 e.V. beschließen.

(3) Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Stadt Aachen zu, die es ausschließlich und unmittelbar für eine förderungswürdige und gemeinnützige Institution im Stadtbezirk Haaren zu verwenden hat.

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§ 17

Inkrafttreten der Satzung

Die Vorstehende Satzung wurde am 10.11.1992 von der
Mitgliederversammlung beschlossen und genehmigt.

Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

52080 Aachen-Haaren, den 10.11.1992


Der Vorstand

 

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