Satzung

    Interessengemeinschaft Handel, Handwerk und Gewerbe Haaren e.V.

    Inhalt:

    - § 1 : Rechtsform, Name, Sitz, Geschäftsjahr

    - § 2 : Zweck des Vereins

    - § 3 : Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

    - § 4 : Beiträge

    - § 5 : Organe

    - § 6 : Vorstand

    - § 7 : Vertretung

    - § 8 : Mitgliederversammlung

    - § 9 : Satzungsänderung

    - § 10: Auflösung des Vereins

     


    § 1


    Rechtsform, Name, Sitz, Geschäftsjahr

    Der Zusammenschluß erfolgt in der Rechtsform des rechtsfähigen Vereins unter dem Namen

    Interessengemeinschaft Handel, Handwerk und Gewerbe Haaren e.V. und ist im Vereinsregister einzutragen.
    Sitz des Vereins ist Aachen.
    Das Geschäftsjahr ist gleich Kalenderjahr.

     

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    § 2


    Zweck des Vereins

    Zielsetzungen des Vereins sind:
    1. Durchführung von Märkten, Gewerbeschauen und andere Gemeinschaftsaktionen zur
    Erhöhung der Attraktivität Haarens als Einkaufsstadtteil.

    2. Gesprächspartner gegenüber der Stadt Aachen und sonstigen Behörden bei allen das
    Haarener Handels- und Dienstleistungsgewerbe berührende Themen.

    3. Werbemaßnahmen, ausschließlich für die Gemeinschaft, nicht für einzelne Mitglieder.

    4. Öffentlichkeitsarbeit für die angeschlossenen Mitgliedsfirmen.

    5. Der Verein verfolgt keine Gewinnerzielungsabsichten.

     

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    § 3


    Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die ihren Sitz oder eine Niederlassung im Stadtteil Haaren hat.

    Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung gegenüber dem Antragsteller.

    Die Mitgliedschaft endet:

    a) durch Tod,
    b) durch freiwilligen Austritt,
    c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
    d) durch Ausschluß aus dem Verein.

    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
    Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstossen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit ¾-Mehrheit. Er hat zuvor dem beschuldigten Mitglied die erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu binnen einer Woche schriftlich zu äussern.

    Gegen den Ausschluß, der durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen ist, kann das betroffene Mitglied binnen zwei Wochen seit Eingang Einspruch einlegen. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    Zu der Versammlung ist der Einspruchsführer mit eingeschriebenen Brief zu laden. Er kann sich durch ein Vereinsmitglied vertreten lassen.

    Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.

     

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    § 4

    Beiträge


    Der Verein erhebt einen halbjährigen Mitgliederbeitrag. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und kann jährlich der neuen Kostensituation angepasst werden. Darüberhinaus können für besondere Aktionen Umlagen erhoben werden.

    Der Beitrag wird erstmalig jährlich im voraus und danach jeweils halbjährlich im voraus eingezogen.


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    § 5

    Organe

    Organe des Vereins sind:

    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung.


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    § 6

    Vorstand


    Der Vorstand besteht aus:

    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Geschäftsführer,
    4. dem stellvertretenden Geschäftsführer,
    5. dem Kassierer,
    6. dem ersten Schriftführer,
    7. dem zweiten Schriftführer,
    8. dem Pressesprecher

    Vorsitzender, Kassierer und Schriftführer werden erstmalig für die Dauer von drei Jahren, alle weiteren Vorstandsmitglieder für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
    Danach erfolgen jeweils Neuwahlen im Rhythmus von zwei Jahren.
    Wiederwahl ist zulässig.

    Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung widerrufen werden. Der Beschluß der Mitgliederversammlung über den Widerruf bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


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    § 7

    Vertretung

    Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind


    der Vorstandsvorsitzende,
    der Geschäftsführer ,
    der Kassierer.

    Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für den Verein zeichnen und Erklärungen abgeben.

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    § 8

    Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen, darüber hinaus auch dann, wenn besondere Gründe vorliegen oder 1/10 der Mitglieder dies schriftlich fordern.

    2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, so ist die vom Vorstand neu einberufene Mitgliederversammlung auf jeden Fall beschussfähig.

    3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung.

    4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
     a) Wahl des Vorstandes,
     b) Festlegung der Grundsätze der Vereinsarbeit,
     c) Festsetzung des Beitrages und eventueller Umlagen,
     d) Wahl von zwei Kassenprüfern; jeweils für zwei Geschäftsjahre,
     e) Beschlussfassung über den Jahresabschluß und die Entlastung des Vorstandes,
     f) Satzungsänderungen,
     g) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und der Kassenprüfer
     h) Auflösung des Vereins.

    5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern die Satzung in den jeweiligen §§ keine anderen Mehrheitserfordernisse vorsieht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, die Mitglieder sind jedoch berechtigt, Angehörige ihres Unternehmens zu bevollmächtigen, ihre Stimme für sie abzugeben. Über die Sitzung und über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben.

    6. Die ordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres durchgeführt sein.

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    § 9

    Satzungsänderung

    Der Beschluß zu der Änderung der Satzung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von zwei Wochen einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung ist die Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

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    § 10

    Auflösung des Vereins

    Ein Beschluß über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von zwei Wochen besonders einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist hierbei die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vereins erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine zweite Versammlung frühestens drei, spätestens acht Wochen nach der ersten Versammlung einberufen werden. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluß bedarf alsdann einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

    Bei Auflösung des Vereins ist das restliche Vereinsvermögen einer örtlichen gemeinnützigen Organisation zuzuwenden.


    Aachen-Haaren, den 29.September 1997


    ( Satzung in der Fassung vom 9.November 1993 unter Berücksichtigung der Satzungsänderungen vom 29.September 1997 und 18.März 1999)


    Aachen-Haaren, den 18. März 1999


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