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SatzungInteressengemeinschaft Handel, Handwerk und Gewerbe Haaren e.V. Inhalt:- § 1 : Rechtsform, Name, Sitz, Geschäftsjahr - § 3 : Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Der Zusammenschluß erfolgt in der Rechtsform des rechtsfähigen Vereins unter dem Namen Interessengemeinschaft Handel, Handwerk und Gewerbe Haaren e.V. und
ist im Vereinsregister einzutragen.
Zielsetzungen des Vereins sind: 2. Gesprächspartner gegenüber der Stadt Aachen und sonstigen
Behörden bei allen das 3. Werbemaßnahmen, ausschließlich für die Gemeinschaft, nicht für einzelne Mitglieder. 4. Öffentlichkeitsarbeit für die angeschlossenen Mitgliedsfirmen. 5. Der Verein verfolgt keine Gewinnerzielungsabsichten.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden, die ihren Sitz oder eine Niederlassung im Stadtteil Haaren hat. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod, Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Schluß
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstossen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit ¾-Mehrheit. Er hat zuvor dem beschuldigten Mitglied die erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu binnen einer Woche schriftlich zu äussern. Gegen den Ausschluß, der durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen
ist, kann das betroffene Mitglied binnen zwei Wochen seit Eingang Einspruch
einlegen. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.
Beiträge
Der Beitrag wird erstmalig jährlich im voraus und danach jeweils
halbjährlich im voraus eingezogen.
Organe Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand,
Vorstand
1. dem Vorsitzenden, Vorsitzender, Kassierer und Schriftführer werden erstmalig für
die Dauer von drei Jahren, alle weiteren Vorstandsmitglieder für
zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung widerrufen werden. Der Beschluß der Mitgliederversammlung über den Widerruf bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Vertretung Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für den Verein zeichnen und Erklärungen abgeben.
Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen,
darüber hinaus auch dann, wenn besondere Gründe vorliegen
oder 1/10 der Mitglieder dies schriftlich fordern. 3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung. 4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst, sofern die Satzung in den jeweiligen
§§ keine anderen Mehrheitserfordernisse vorsieht. Das Stimmrecht
ist nicht übertragbar, die Mitglieder sind jedoch berechtigt, Angehörige
ihres Unternehmens zu bevollmächtigen, ihre Stimme für sie
abzugeben. Über die Sitzung und über die gefassten Beschlüsse
ist eine Niederschrift anzufertigen und von einem Vorstandsmitglied
und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Satzungsänderung Der Beschluß zu der Änderung der Satzung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von zwei Wochen einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung ist die Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Auflösung des Vereins Ein Beschluß über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von zwei Wochen besonders einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist hierbei die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vereins erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine zweite Versammlung frühestens drei, spätestens acht Wochen nach der ersten Versammlung einberufen werden. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluß bedarf alsdann einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Auflösung des Vereins ist das restliche Vereinsvermögen einer örtlichen gemeinnützigen Organisation zuzuwenden.
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